Wochenendfreizeit

Der Lehrling (=Jugendlicher) hat jede Kalenderwoche einen Anspruch auf eine wöchentliche Freizeit von 2 zusammenhängenden Kalendertagen. Davon muss ein Tag der Sonntag sein. Die Wochenendfreizeit hat spätestens am Samstag um 13:00 Uhr zu beginnen… Ist der Lehrling (=Jugendliche) über 16 Jahre und ist dieser mit unbedingt notwendigen Reinigungsarbeiten, Abschlussarbeiten oder der abschließenden Kundenbedienung beschäftigt, hat die Wochenfreizeit am Samstag spätestens um 15 Uhr zu beginnen. Zu beachte ist dabei aber folgendes:

  • Werden Jugendliche am Samstag beschäftigt, dürfen sie am Montag in der darauffolgenden Kalenderwoche nicht beschäftigt werden. Ist der Montag Berufsschultag, ist ein anderer Arbeitstag der Woche (Dienstag bis Freitag) frei zu geben.
  • Jugendliche, die in der auf die Samstagsarbeit folgenden Woche zur Gänze die Berufsschule besuchen, dürfen in der Woche vor oder nach dem Ende des Berufsschulbesuches an einem Arbeitstag (Montag bis Freitag) nicht beschäftigt werden.

An Sonntagen und Feiertagen gibt es grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot für Lehrlinge (Jugendliche). Ausnahmen zB im Gastgewerbe sind möglich.