Vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses

Das Lehrverhältnis ist ein befristetes Arbeitsverhältnis (=Lehrzeit), das grundsätzlich durch Zeitablauf endet. Darüber hinaus kann das Lehrverhältnis nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen aufgelöst werden. Dabei sind besondere Formvorschriften zu beachten.

Folgende vorzeitige Auflösungsmöglichkeiten kommen in Betracht:

  • Auflösung während der Probezeit
    Während der ersten drei Monate kann sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverhältnis jederzeit einseitig ohne Angabe von Gründen auflösen. Erfüllt der Lehrling während der ersten drei Monate seine Schulpflicht in einer lehrgangsmäßigen Berufsschule, kann das Lehrverhältnis während der ersten 6 Wochen der Ausbildung im Lehrbetrieb aufgelöst werden.
  • Vorzeitige Auflösung durch den Lehrberechtigten
    Folgende Verhaltensweisen des Lehrlings berechtigen den Lehrberechtigten zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses:

    • strafbare Handlungen, die Vertrauensunwürdigkeit bewirken sowie eine Haft in der Dauer von mehr als einem Monat (ausgenommen Untersuchungshaft);
    • Beleidigung und Bedrohung des Lehrberechtigten, Verleitung der Mitarbeiter zum „Ungehorsam“;
    • beharrliche Pflichtenvernachlässigung trotz wiederholter Ermahnungen;
    • abträglicher Nebenerwerb, „Pfusch“, Geheimnisbruch;
    • unbefugtes Verlassen des Lehrplatzes;
    • Unfähigkeit den Lehrberuf zu erlernen; oder
    • erhebliche Pflichtverletzung bei Ausbildung in einem Ausbildungsverbund.
  • Vorzeitige Auflösung durch den Lehrling,
    die Zustimmung beider Elternteile bzw. des gesetzlichen Vertreters ist bei dieser Auflösung unbedingt erforderlich! Folgende Gründe berechtigen den Lehrling zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses:

    • gesundheitsgefährdende Tätigkeiten;
    • Misshandlungen oder Beleidigungen sowie Pflichtenvernachlässigung durch den Lehrberechtigten oder Ausbilder;
    • Inhaftierung des Lehrberechtigten für die Dauer von mehr als einem Monat;
    • faktische Unfähigkeit des Lehrberechtigten zur Erfüllung des Lehrvertrages;
    • Verlegung des Betriebes oder der Werkstätte in eine andere Gemeinde;
    • Übersiedlung des Lehrlings in eine andere Gemeinde;
    • notwendige Mitarbeit im elterlichen Betrieb wegen wesentlicher Änderungen ihrer Verhältnisse oder vorwiegenden Verwendung in ihrem Betrieb;
    • Aufgabe des Lehrberufes;
    • vereinbarte Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsverbundes nicht vermittelt.
  • Einvernehmliche Auflösung
    Der Lehrberechtigte und der Lehrling können jederzeit ohne Angabe von Gründen das Lehrverhältnis einvernehmlich auflösen. Die einvernehmliche Auflösung muss schriftlich erfolgen und bedarf zudem der Zustimmung der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters. Zu beachten ist, dass der Lehrling vor der einvernehmlichen Auflösung eine Rechtsbelehrung entweder Arbeits- und Sozialgericht oder einer Kammer für Arbeiter und Angestellte einholt.
  • Außerordentliche Auflösung des Lehrverhältnisses
    Sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling können das Lehrverhältnis

    • Zum Ablauf des letzten Tages des 12. Monats der Lehrzeit und
    • zum Ablauf des letzten Tages des 24. Monats der Lehrzeit bei Lehrberufen mit einer festgelegten Dauer der Lehrzeit von drei, dreieinhalb oder vier Jahren

einseitig außerordentlich auflösen. Dabei sind wichtige Fristen sowie ein mehrstufiges Verfahren einzuhalten.

In allen Fällen der vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses ist eine Meldung an die Lehrlingsstelle zu erstatten.