Überstunden

Zur Überstundenarbeit dürfen nur Jugendliche über 16 Jahre herangezogen werden; und auch hier gelten enge Grenzen:

  • Überstundenarbeit ist nur bei Vor- und Abschlussarbeiten
  • für höchstens eine halbe Stunde pro Tag möglich

Als Vor- und Abschlussarbeiten gelten:

  • Reinigung und Instandhaltung, wenn sich diese Arbeiten nicht ohne Störung des Betriebes durchführen lassen;
  • Arbeiten, von denen die Wiederaufnahme oder Aufrechterhaltung des Betriebes abhängt; abschließende Kundenbedienung und damit zusammenhängende Aufräumarbeiten.

Nur in diesen Fällen kann die Arbeitszeit um eine halbe Stunde pro Tag ausgedehnt werden. Zu beachten ist, dass pro Woche zudem nicht mehr als 3 Überstunden gemacht werden dürfen.

Zu entlohnen sind Überstunden mit einem 50%igen Zuschlag auf den Normallohn (Lehrlingsentschädigung), sofern der jeweilige Kollektivvertrag nicht eine andere Regelung vorsieht (z. B. im Handel). Bei Lehrlingen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, gilt für die Berechnung des
Grundlohnes und des Überstundenzuschlages der niedrigste im Betrieb vereinbarte Facharbeiterlohn
bzw. das niedrigste Angestelltengehalt.