Rechte und Pflichten

Pflichten des Lehrberechtigten nach § 9 BAG

  • Der Lehrberechtigte hat die Fertigkeiten und Kenntnisse des Lehrberufes selbst oder durch einen fachlich autorisierten Ausbilder zu vermitteln.
  • Es dürfen vom Lehrling in keinem Fall Arbeiten verlangt werden, die mit dem Wesen des gewählten Berufsbildes nicht vereinbar sind.
  • Arbeiten, die die Kräfte des Lehrlings übersteigen, dürfen nicht zugeteilt werden.
  • Lehrlinge haben das Recht auf sichere Arbeitsbedingungen in ihrem Ausbildungsbetrieb.
  • Eltern und Erziehungsberechtigte sind von wichtigen Vorkommnissen zu verständigen.
  • Für den Berufsschulbesuch ist dem Lehrling die erforderliche Zeit frei zu geben.
  • Die Internatskosten sind vom Lehrberechtigten zu tragen.
  • Für die Ablegung der Lehrabschlussprüfung muss die dafür notwendige Zeit frei gegeben werden.
  • Während der Lehrzeit bzw. der Behaltezeit müssen dem Lehrling beim erstmaligen Antritt Prüfungstaxen und allfällige Materialkosten ersetzt werden.
  • Der Lohn ist in Form einer Lehrlingsentschädigung zu bezahlen. Die Höhe ergibt sich aus dem Kollektivvertrag.

Pflichten des Lehrlings nach § 10 BAG

  • Der Lehrling muss sich bemühen, die Fertigkeiten und Kenntnisse seines Lehrberufes zu erlernen.
  • Lehrlinge sind verpflichtet, die Berufsschule zu besuchen.
  • Entfällt ein Schultag, dann müssen die Lehrlinge nach Zumutbarkeit arbeiten.
  • Zeugnisse der Berufsschule sind nach deren Erhalt unverzüglich dem Lehrberechtigten bzw. dem Ausbilder vorzulegen, Schulhefte allerdings nur auf ausdrückliches Verlangen.
  • Mit Werkzeug und Material muss sorgsam umgegangen werden.
  • Bei Krankheit oder sonstiger Verhinderung muss der Lehrbetrieb unverzüglich durch den Lehrling selbst oder einen gesetzlichen Vertreter verständigt werden.
  • Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind in allen Fällen zu wahren.
  • Urlaubsbeginn und Dauer sind in jedem Fall mit dem Lehrberechtigten bzw. dem Ausbilder abzusprechen.