Internat

Eine Unterbringung in einem Internat während dem Besuch der Berufsschule ist nur dann verpflichtend, wenn der Berufsschulbesuch anders nicht möglich wäre.
Die Internatskosten sind vom Lehrberechtigten zu tragen. Dies gilt auch für die Unterbringung in einem Quartier für die Dauer des Berufsschulbesuchs, wobei der Lehrberechtigte dabei die Höhe der Internatskosten zu übernehmen hat.
Lehrberechtigte, die für die Internatskosten des Lehrlings aufkommen, können jedoch bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer einen Kostenersatz beantragen.