Erstmaliges Ausbilden von Lehrlingen

Voraussetzung für das erstmalige Ausbilden eines Lehrlings ist ein positiver Feststellungsbescheid gemäß § 3a des Berufsausbildungsgesetzes. (vgl. Feststellungsbescheid). Dabei wird geprüft, ob der Ausbildungsbetrieb sowohl rechtlich als auch betrieblich geeignet ist, um Lehrlinge ausbilden zu können.

  • Rechtlich geeignet ist ein Ausbildungsbetrieb dann, wenn der Betrieb nach dem Berufsrecht (zB. Gewerbeordnung) berechtigt ist, Tätigkeiten anzubieten, in denen der Lehrling ausgebildet werden soll.
  • Betrieblich geeignet ist ein Ausbildungsbetrieb dann, wenn er so eingerichtet ist, dass dem Lehrling alle Kenntnisse und Fertigkeiten des dem Lehrberuf zugrundeliegenden Berufsbildes vermittelt werden können. Können Teile des Berufsbildes nicht vermittelt werden, kann ein Ausbildungsverbund mit einem Partnerbetrieb eingegangen werden. Weiters muss im Betrieb eine geeignete Person als Ausbilder zur Verfügung stehen. Das kann entweder der Lehrberechtigte selbst sein, oder ein Mitarbeiter im Betrieb.