Entgeltfortzahlung

Wer aufgrund einer Krankheit seiner Arbeitsleistung nicht nachkommen kann, hat Anspruch auf Fortzahlung seiner Lehrlingsentschädigung. Die Regelungen, wie lange der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, ergeben sich aus dem Berufsausbildungsgesetz. Danach hat der Lehrling pro Arbeitsjahr

  • bis zur Dauer von 8 Wochen Anspruch auf Fortzahlung der vollen Lehrlingsentschädigung und
  • bis zur Dauer von weiteren 4 Wochen Anspruch auf ein Teilentgelt in der Höhe der Differenz zwischen voller Lehrlingsentschädigung und Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung (Grundanspruch).

Ist der Lehrling während des Arbeitsjahres, in welchem der Grundanspruch verbraucht wurde neuerlich krank, besteht

  • für die ersten 3 Tage Anspruch auf Fortzahlung der vollen Lehrlingsentschädigung und danach
  • 6 Wochen Anspruch auf ein Teilentgelt. (Folgeanspruch)

Wer aufgrund eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit arbeitsunfähig wird, hat Anspruch

  • auf Fortzahlung der vollen Lehrlingsentschädigung bis die Dauer von 8 Wochen und
  • bis zur Dauer von 4 Wochen Anspruch auf ein Teilentgelt

pro Anlassfall.