Ausbilder

Zuständig für die Ausbildung der Lehrlinge im Betrieb ist der Ausbilder. Diese Funktion kann entweder der Lehrberechtigte selbst oder ein Mitarbeiter übernehmen.
Um als Ausbilder herangezogen werden zu können, muss man über eine entsprechende Ausbildung verfügen. Das ist entweder die Ausbilderprüfung oder der Ausbilderkurs.
Viele Prüfungen ersetzen jedoch die Ausbilderprüfung.

Die Ausbilderprüfung kann im Rahmen der Meister- oder Befähigungsprüfung oder als eigene Prüfung vor einer Prüfungskommission abgelegt werden. Die Ausbilderprüfung wird von den Meisterprüfungsstellen der Wirtschaftskammer organisiert. Vorbereitungskurse für die Ausbilderprüfung werden von den Wirtschaftsförderungsinstituten der Wirtschaftskammer (WIFI) und den Berufsförderungsinstituten (bfi) angeboten
Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbilderprüfung ist die Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Anmeldung zur Ausbilderprüfung erfolgt bei der Meisterprüfungsstelle der Wirtschaftskammer Ihrer Wahl.

Der Ausbilderkurs umfasst zumindest 40 Unterrichtseinheiten und schließt mit einem Fachgespräch ab. Wird von den Wirtschaftsförderungsinstituten der Wirtschaftskammer (WIFI), den Berufsförderungsinstituten (bfi) sowie anderen Ausbildungseinrichtungen angeboten.

Nachstehende Prüfungen ersetzen die Ausbilderprüfung bzw. den Ausbilderkurs:

  • die Notariatsprüfung,
  • die Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater,
  • die Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater,
  • die Fachprüfung für Steuerberater,
  • die Rechtsanwaltsprüfung,
  • die Ziviltechnikerprüfung,
  • die Prüfung für den Apothekerberuf,
  • die Unternehmerprüfung,
  • die Meisterprüfung gemäß den Vorschriften des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, sofern der Prüfungsteil über die fachlichen und pädagogischen Fertigkeiten zur Ausbildung von Lehrlingen erfolgreich abgelegt wurde,
  • die Dienstprüfung für Beamte des Bundes, der Länder oder der Gemeinden für die Verwendungsgruppen A, B oder C oder für die Verwendungsgruppen A1, A2 oder A3 sowie die entsprechenden Dienstprüfungen für Vertragsbedienstete des Bundes, der Länder oder der Gemeinden, oder
  • die Richteramtsprüfung,
  • die Lehramtsprüfung an einer berufspädagogischen Akademie für Berufsschulen,
  • die Abschlußprüfung an den Meisterschulen,
  • die Befähigungsprüfung für das Baumeistergewerbe,
  • die Befähigungsprüfung für das Zimmermeistergewerbe,
  • die Befähigungsprüfung für das Steinmetzmeistergewerbe,
  • die Befähigungsprüfung für das Brunnenmeistergewerbe,
  • die Befähigungsprüfung für das Gewerbe der Bauträger,
  • die Befähigungsprüfung für das Gewerbe der Technischen Büros,
  • die Befähigungsprüfung für das Gewerbe der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren,
  • die Befähigungsprüfung für das Gastgewerbe.

Weiters:

  • Die Ausbildung an einer mindestens zweijährigen Fachakademie, sofern nachgewiesen wird, dass ein Unterricht im Ausmaß von mindestens 40 Unterrichtseinheiten in den Bereichen Berufspädagogik, Mitarbeiterführung und Kommunikation erteilt wurde,
  • Die Ausbildung an den Werkmeisterschulen oder an den Bauhandwerkerschulen, sofern nachgewiesen wird, dass ein Unterricht im Ausmaß von mindestens 40 Unterrichtseinheiten in den Bereichen Berufspädagogik, Mitarbeiterführung und Kommunikation erteilt wurde,
  • die Ausbildung an den Meisterschulen für deren erfolgreichen keine Abschlussprüfung abzulegen war,
  • die Ausbildung an den Meisterklassen.